Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.445 / dr / ks Art. 47 Urteil vom 9. April 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Monica Armesto, Advokatin, Hauptstrasse 31, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Einspracheentscheid vom 20. September 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer war als Betonwerker bei der B._____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 27. April 2021 erlitt er bei der Arbeit in- folge eines Sturzes von einem Kran aus fünf Metern Höhe ein Schädelhirn- trauma, ein Wirbelsäulentrauma und ein stumpfes Toraxtrauma. Die Be- schwerdegegnerin anerkannte hierfür die Leistungspflicht und erbrachte vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld). Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer Hilf- losenentschädigung für eine lebenspraktische Begleitung im Sinne einer leichten Hilfslosigkeit und verlangte, nachdem die Beschwerdegegnerin ei- nen solchen Anspruch abgelehnt hatte, mit E-Mail vom 24. März 2023 den Erlass einer Verfügung. Mit Verfügung vom 4. April 2023 verneinte die Be- schwerdegegnerin einen diesbezüglichen Anspruch. Die dagegen erho- bene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. September 2023 ab. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die vorüber- gehenden Leistungen per 31. Juli 2023 ein und sprach dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 12. Juli 2023 für die Folgen des Unfalls eine In- tegritätsentschädigung von Fr. 106'704.00 bei einer Integritätseinbusse von 72 % sowie eine Rente ab dem 1. August 2023 bei einem Invaliditäts- grad von 100% zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. September 2023 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 20. September 2023, zugestellt am 22. September 2023, sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Mai 2021 mindestens eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 20. September 2023 aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zur Tragung der Vertretungskosten des Beschwerdeführers zu verpflichten." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit Eingabe vom 17. November 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung vom 6. November 2023. Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung mit Einspracheentscheid vom 20. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 466) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 f. UVG hat, wer aufgrund eines versicherten Ereignisses hilflos wird (RAFFAELLA BIAGGI in: Frésard-Fellay et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, 2019, N. 3 zu Art. 26 UVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Drit- ter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die Hilflo- senentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen (Art. 27 Satz 1 UVG). Es wird zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflo- sigkeit unterschieden (vgl. Art. 38 UVV). Die unfallversicherungsrechtliche Bemessung der Hilflosigkeit und die Ein- teilung in die drei Grade folgt praktisch vollständig der Regelung gemäss dem Invalidenversicherungsrecht, weshalb die diesbezügliche Rechtspre- chung analog anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 2; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., 2012, S. 172). Demnach sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (vgl. BGE 148 V 28 E. 2.5.1 S. 32; 127 V 94 E. 3c S. 97; 125 V 297 E. 4a S. 303): "An-/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Essen", "Kör- perpflege", "Verrichtung der Notdurft" und "Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme". Die lebenspraktische Begleitung umfasst bei der Invalidenversicherung nach der Rechtsprechung weder die (direkte oder indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die Pflege oder Überwachung (Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 lit. a-c IVV). Vielmehr ist sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe (BGE 133 V 450 E. 8.2 und E. 9 S. 463; vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06 E. 5.2). -4- 2.2. Beim Bedarf indirekter Hilfe von Drittpersonen kann die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen, im Gegensatz zur direkten Hilfe von Drittpersonen, zwar funktionsmässig selbst ausführen, diese würde dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 462 f.; vgl. auch Rz. 2016 f. des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH] des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Juli 2023). Die indi- rekte Hilfe muss dabei eine gewisse Intensität erreichen. Einfache (auch mehrfache) Anordnungen oder Hinweise reichen nicht aus (Rz. 2017 KSH; vgl. diesbezüglich auch Rz. 2014 KSH, wonach verbale Hinweise und Er- innerungen zur selbstständigen Erledigung der Verrichtung den Grundsatz der Erheblichkeit einer indirekten Hilfe nicht erfüllen). Es wird vorausge- setzt, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrich- tungen persönlich überwacht, sie zum Handeln an- oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft (Rz. 2018 KSH). Die geleistete Dritthilfe muss sodann regelmässig sein. Die Dritthilfe gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder eventuell (nicht vo- raussehbar) täglich nötig haben kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3; 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen; Rz. 2010 f. KSH). 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf den Abschluss- bericht der Ergotherapie der C._____ AG vom 27. Oktober 2022. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Gedächtnisprobleme im Alltag an- gegeben habe. So vergesse er z. B das Zähneputzen oder das Duschen. Manchmal vergesse er, sich zum Mittagsschlaf einen Wecker zu stellen. Der Beschwerdeführer sei in allen alltäglichen Verrichtungen wie Waschen, Anziehen etc. selbstständig. Tätigkeiten im Haushalt, wie Kochen und Wä- sche machen könne er für eine gewisse Zeit, bis die Schmerzen im Brust- korb oder Müdigkeit aufträten. Die anfallenden Arbeiten würden daher hauptsächlich von der Ehefrau übernommen. Die Regelung von persönli- chen Angelegenheiten sei erschwert, da er oft den roten Faden verliere. Aufgrund seiner starken Ermüdung und der Schmerzen im Brustkorb könne er kaum noch am sozialen Leben teilnehmen oder Hobbys ausführen (VB 334 S. 4 ff.). 4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerde- gegnerin habe die Hilfsbedürftigkeit nicht direkt abgeklärt, sondern würde sich lediglich auf den Abschlussbericht der Ergotherapie der C._____ AG vom 27. Oktober 2022 stützen. Deren Aufgabe sei es jedoch nicht gewe- sen, die Hilflosigkeit zu prüfen (Beschwerde S. 4). Es liege somit eine Ver- letzung der Untersuchungsmaxime vor (Beschwerde S. 5). Der -5- Beschwerdeführer sei bei wesentlichen alltäglichen Lebensverrichtungen auf indirekte Dritthilfe angewiesen (Beschwerde S. 5 f.). Deshalb und auch aufgrund des Erfordernisses einer lebenspraktischen Begleitung, welche auch in der Unfallversicherung gelte, habe er Anspruch auf eine mindes- tens leichte Hilflosenentschädigung (Beschwerde S. 6). Die Ablehnung ei- ner Hilflosigkeit wegen des Nichtbestehens einer lebenspraktischen Beglei- tung in der Unfallversicherung stelle eine Verletzung des Gleichbehand- lungsgebots nach Art. 8 BV dar (Beschwerde S. 7). 5. 5.1. 5.1.1. Die Ausführungen im Abschlussbericht der Ergotherapie der C._____ AG vom 27. Oktober 2022, wonach der Beschwerdeführer in allen alltäglichen Verrichtungen selbstständig sei und lediglich manchmal vergesse, sich die Zähne zu putzen oder zu duschen (VB 334 S. 5 f.; E. 3.), sind nachvollzieh- bar. So werden die Ausführungen im Abschlussbericht der Ergotherapie der C._____ AG vom 27. Oktober 2022 vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dieser verweist selbst darauf und beschränkt die von ihm vorge- brachten Einschränkungen ebenso auf das Duschen, das Zähneputzen und das Pflegen gesellschaftlicher Kontakte (Beschwerde S. 5 f.). Zwar führt er aus, die übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen seien nicht ab- geklärt worden und die Ausführungen bezögen sich nur auf die direkte Dritt- hilfe (Beschwerde S. 4). Beim im Abschlussbericht der Ergotherapie der C._____ AG vom 27. Oktober 2022 beschriebenen allfälligen Hilfebedarf handelt es sich jedoch jeweils klarerweise um indirekte und nicht direkte Dritthilfe. So wird darin nicht ausgeführt, dass die Ehefrau des Beschwer- deführers ihm die Zähne putzen oder ihn duschen müsse, sondern dass diese ihn lediglich daran erinnern müsse, diese Tätigkeiten vorzunehmen (VB 334 S. 5 f.; E. 3.). Weiter führte bereits Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie, Abteilung Versicherungsmedizin Ost und Süd der Beschwer- degegnerin, aus, der Beschwerdeführer sei in sämtlichen alltäglichen Le- bensverrichtungen selbstständig (Neurologische Stellungnahmen von Dr. med. D._____ vom 29. Juli 2022 in VB 294 und vom 29. September 2022 in VB 314). Auch wird im Abschlussbericht der Physiotherapie der C._____ AG vom 31. Oktober 2022 ausgeführt, der Beschwerdeführer könne die Körperpflege selbstständig durchführen und Haushaltsaufgaben zum Teil übernehmen (VB 334 S. 8). Zudem habe die Ehefrau des Be- schwerdeführers gemäss verschiedenen Berichten ausgeführt, die Alltags- situation habe sich verbessert. Der Beschwerdeführer könne sich in der Familie einbringen und Aufgaben erledigen (vgl. den Bericht zur ambulan- ten Jahreskontrolle der C._____ AG vom 3. Januar 2023 in VB 346 S. 3 und 5; vgl. auch den Bericht der C._____ AG vom 17. Februar 2023 in VB 372 S. 1 ). Im Übrigen führte auch Dr. med. E._____, Facharzt für Neu- rologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Versicherungs- medizin Ost und Süd der Beschwerdegegnerin, in seinen versi- -6- cherungsmedizinischen Beurteilungen vom 11. Januar 2023 (VB 348) und vom 12. Juli 2023 (VB 438) aus, es sei eine regelmässige ambulante ergo- therapeutische (oder – alternativ – physiotherapeutische) Behandlung zur Erhaltung der Selbstständigkeit des Beschwerdeführers in den alltäglichen Lebensverrichtungen zu empfehlen. 5.1.2. Den Beschwerdeführer trifft weiter eine Schadenminderungspflicht. Die versicherte Person ist verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnamen zu treffen, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit berücksichtigt werden (vgl. Rz. 10001 KSH). Es sind bei- spielsweise Kurse und Therapien zu berücksichtigen, die die Erledigung der Haushaltsarbeiten mithilfe geeigneter Hilfsmittel lehren (Urteil des Bun- desgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4). Bereits im Abschluss- bericht der Ergotherapie der C._____ AG vom 27. Oktober 2022 wurde ausgeführt, mittels Gedächtnisstrategien ("z. B. Natel-Erinnerung zum Pau- sen machen") sei versucht worden, die Pausen ins Gedächtnis zu rufen. Dies habe dem Beschwerdeführer teilweise geholfen (VB 334 S. 5). Es sind vorliegend somit verschiedenste Massnahmen (insbesondere die erwähnte "Natel-Erinnerung") denkbar, die dem Beschwerdeführer dabei helfen wür- den, sich daran zu erinnern, sich die Zähne zu putzen oder zu duschen (vgl. zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten weitergehenden Einschränkungen im Bereich der Körperpflege E. 5.1.3.). Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 23. Oktober 2023 nichts, wonach dieser in gesellschaftlichen Gesprächen den roten Faden verliere, andere nicht zu Wort kommen lasse und den Grund der Unterhaltung vergesse (Beschwerde S. 5 f.). So sind auch in solchen Situationen verschiedene Massnahmen vorstellbar. Dem Be- schwerdeführer hätten z. B. Post-its in Gesprächen geholfen, sich zu erin- nern, was das momentane Gesprächsthema sei (vgl. Abschlussbericht der Ergotherapie der C._____ AG vom 27. Oktober 2022 in VB 334 S. 6; vgl. zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten weitergehenden Ein- schränkungen im Bereich der Pflege gesellschaftlicher Kontakte E. 5.1.3.). 5.1.3. Selbst wenn der Beschwerdeführer trotz zumutbarer Massnahmen zusätz- lich noch die Hilfe seiner Ehefrau benötigen sollte, würden im vorliegenden Fall verbale (allenfalls auch mehrfache) Hinweise und Erinnerungen, sich die Zähne zu putzen oder zu duschen, ausreichen (vgl. dazu die Beispiele in Rz. 2017 KSH). So sind denn auch keine objektiven medizinischen Gründe ersichtlich, welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zusätzliche Unterstützung durch seine Ehefrau zu begründen vermögen würden. Im Gegenteil hat sich die Alltagssituation nach Angaben der Ehe- gattin verbessert (vorne E. 5.1.1.). Dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau während des Prozesses des Zähneputzens bzw. Duschens über- -7- wacht werden muss, sodass sich dieser auf dem Weg nicht "verzettelt" oder die Handlungen nicht zu Ende führt (Beschwerde S. 5 Rz. 11), diese dem Beschwerdeführer beim Zähneputzen bzw. Duschen helfe (vgl. diesbezüg- lich E. 2.2.; vgl. zudem das Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.3.2) oder sie seine Gespräche führen respektive strukturieren muss (Beschwerde S. 6 Rz. 12), erscheint vor diesem Hinter- grund nicht überwiegend wahrscheinlich. Selbst wenn aufgrund des Vorge- brachten von einer solchen zusätzlichen Hilfeleistung auszugehen wäre, würde diese die Intensität einer indirekten Dritthilfe nicht erreichen (vgl. E. 2.2.; vgl. auch die Beispiele in Rz. 2017 KSH). Daran ändern auch die Ausführungen in einzelnen Berichten der C._____ AG nichts, wonach sich die Einschränkungen des Beschwerdeführers im privaten Alltag zeigen würden und dieser im Alltag derart eingeschränkt sei, dass er zu dessen Bewältigung auf klare Strukturierung von aussen angewiesen sei (vgl. die ärztliche Stellungnahme/Einschätzung des Integritätsschadens der C._____ AG vom 14. Februar 2023 in VB 379 S. 3 f. sowie den Abschluss- bericht der Physiotherapie der C._____ AG vom 31. Oktober 2022 in VB 334 S. 7). Diese Ausführungen sind vage und allgemein gehalten und es wird darin nicht ausgeführt, inwiefern der Alltag des Beschwerdeführers einer Strukturierung bedarf. Im Übrigen wäre es nach dem in der Recht- sprechung entwickelten Grundsatz, wonach (vor allem bei der Haushalts- führung) insbesondere die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksich- tigen ist, der Ehefrau sodann auch zumutbar, den Beschwerdeführer je- weils daran zu erinnern, sich die Zähne zu putzen oder zu duschen, seine Gespräche zu führen resp. zu strukturieren und den grösseren Teil der Haushaltsführung zu übernehmen. So geht die zu berücksichtigende Mit- hilfe von Familienangehörigen weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Massgebend ist dabei, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. statt vieler BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648 und 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f., je mit Hinweisen). Ins- gesamt entspricht die geltend gemachte Hilfeleistung gegebenenfalls einer lebenspraktischen Begleitung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.2). Das Angewiesensein auf eine lebensprakti- sche Begleitung begründet jedoch keinen Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung nach UVG (vgl. E. 5.2.). 5.2. 5.2.1. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es würde vorliegend das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung bestehen (Beschwerde S. 6), ist zu erwähnen, dass in der Invalidenversicherung der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Rahmen der 4. IV-Revision eingeführt wurde, mit dem Ziel, Menschen mit psychischen oder leichten geistigen Be- hinderungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, -8- BBl 2001 3205 ff., S. 3245 f.). Die (damals bereits bestandene) Anspruchs- berechtigung in der Unfallversicherung sollte mit dieser Neuerung jedoch nicht verändert werden ("Sowohl in der UV als auch in der MV handelt es sich – wie auch in der AHV [...] um eine reine Umbenennung. [...] Materiell erfolgen keine Änderungen am heutigen System der UV und der MV. An- spruch, Höhe und inhaltliche Ausgestaltung der Leistungen bleiben die glei- chen. [...] Die lebenspraktische Beratung und Begleitung von psychisch und geistig Kranken wird in der UV und der MV bei gegebenen Voraussetzun- gen im Rahmen der Heilbehandlung entschädigt. [...]"; Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3205 ff., S. 3249). Dass mit der Einführung der lebenspraktischen Beglei- tung in der Invalidenversicherung Ungleichheiten entstehen, war dem Ge- setzgeber bewusst. Dennoch hielten die Eidgenössischen Räte an deren Einführung in der Invalidenversicherung fest. Wenn der Bundesrat vor die- sem Hintergrund in Art. 38 UVV die (sinngemässe) Anwendbarkeit von Art. 38 IVV ausschloss, entsprach er damit dem eindeutigen Willen des Ge- setzgebers und bewegte sich vollumfänglich im Rahmen der ihm vom Ge- setz delegierten Kompetenzen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Art. 26 UVG und Art. 38 UVV verstiessen gegen das in Art. 8 BV verankerte Gleichbehandlungsgebot, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar besteht eine gewisse Ungleichbehandlung verunfallter Personen und Personen, welche aufgrund eines Geburtsgebrechens oder einer Krankheit hilflos werden. Dieser Umstand allein kann indessen nicht genügen, um unter Berufung auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot UVG-Rentenbezü- gern dieselben Leistungen zuzusprechen wie Leistungsbezügern der Inva- lidenversicherung. Bei dieser Ungleichbehandlung handelt es sich um eine Auswirkung des gemäss Art. 190 BV verbindlichen gesetzgeberischen Wil- lens. Ähnlich verhält es sich im Übrigen zwischen der AHV und der IV (dies- bezüglich und bezüglich des fehlenden Verstosses gegen das verfas- sungsmässige Gleichbehandlungsgebot oder das Diskriminierungsverbot durch eine fehlende Berücksichtigung lebenspraktischer Begleitung auch im Bereich der AHV vgl. BGE 133 V 569 E. 5.3.1 und 5.3.2 S. 571 ff.). 5.2.2. Im Jahr 2011 entschied sodann das Bundesgericht, dass die lebensprakti- sche Begleitung in der Unfallversicherung – im Gegensatz zur Invaliden- versicherung (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV) – keinen Tatbestand der Hilfsbedürftigkeit darstelle (Urteil des Bundesgerichts 8C_994/2010 vom 20. Juni 2011 E. 6.3). Im Zusammenhang mit der Änderung des Bundes- gesetzes über die Unfallversicherung (Geschäft des Bundesrates 08.047) war später zwar vorgesehen, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung in der UVV ausdrücklich zu verankern (Erläu- ternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] des Bundesamtes für Gesundheit [BAG] vom März 2016 S. 10 f.). Aufgrund der Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach am Beispiel des Assistenzbeitrages eine Erweiterung und damit Angleichung des -9- Leistungskatalogs der Unfallversicherung an jenen der Invalidenversiche- rung vom Gesetzgeber abgelehnt worden sei, da dieser systemfremd sei (Zusammenfassung der Anhörungseingaben [Ergebnisbericht] zur Ände- rung der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] des Eidgenössi- schen Departements des Innern [EDI] vom August 2016 S. 10; vgl. diesbe- züglich auch die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die In- validenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, BBl 2010 1817 ff., S.1866]), wurde jedoch darauf verzichtet eine entspre- chende Bestimmung per 1. Januar 2017 in Kraft zu setzen (vgl. Art. 38 UVV). Im Urteil 8C_257/2016 vom 23. August 2016 musste sich das Bun- desgericht sodann nicht mit der hier relevanten Frage, ob die lebensprakti- sche Begleitung auch in der Unfallversicherung einen Tatbestand der Hilfs- bedürftigkeit darstellt, auseinandersetzen (vgl. E. 5.4.), weshalb daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Weder nach altem noch nach neuem Recht begründet das Angewiesensein auf eine lebenspraktische Begleitung somit Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung nach UVG. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung aufgrund eines Bedarfs an le- benspraktischer Begleitung erfüllt wären, kann daher offenbleiben. 5.3. 5.3.1. Was schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, die Beschwer- degegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde S. 5), ist zu erwähnen, dass Art. 43 Abs. 1 ATSG die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen statuiert, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspiel- raum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizi- nischen Erhebungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2). Art. 43 ATSG statuiert keine Rechtspflicht, eine be- stimmte Methode, genau definierte Verfahren oder Standards für die Ab- klärung hinsichtlich der Abklärung der Hilflosigkeit im Bereich der Unfallver- sicherung zu verwenden (vgl. BGE 147 V 16 E. 7.4 S. 23 f.). Das Gericht darf eine Tatsache als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Es hat dabei jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür- digt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.; 138 V 218 E. 6 S. 221 f. je mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.2). Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen durch das Gericht vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge- bender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesge- richts 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 146 V 240 E. 8.1 S. 248 f.). - 10 - 5.3.2. Das Gericht ist vom im Abschlussbericht der Ergotherapie der C._____ AG vom 27. Oktober 2022 dargestellten Sacherhalt (vgl. E. 3.) überzeugt (vgl. E. 5.1.; vgl. auch BGE 147 V 16 E. 7.2 ff. S. 22 ff.). Dieser wird, wie bereits erwähnt , vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es besteht denn auch anhand der Aktenlage oder der Parteivorbringen kein hinreichender Anlass in den Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin einzugreifen und weitere Abklärungen vorzunehmen. 5.4. Zusammenfassend ist weder eine Notwendigkeit regelmässiger und erheb- licher (indirekter) Dritthilfe noch ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom - 11 - siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. April 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Reisinger