1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. September 2023 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 2021 bis am 30. April 2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2022 Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen. - 15 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten