7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. September 2023 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 2021 bis am 30. April 2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2022 Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Rente hat. - 14 -