vollumfänglich ausschöpft, ergibt sich gestützt auf den massgebenden LSE-Tabellenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis) unter Berücksichtigung der statistischen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis 2022 sowie eines 10%igen Abzugs vom statistischen Wert (aufgrund der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40 % in angepasster Tätigkeit [VB 67.1 S. 20] gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen und vorliegend für den Zeitraum ab Januar 2022 aufgrund der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Fassung;