Es ist somit von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 10.5 % seit August 2020 auszugehen (VB 73 S. 6). Damit sind die Abklärungen der Beschwerdegegnerin zum massgeblichen tatsächlichen Sachverhalt nicht zu beanstanden, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 12) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). 6. Gestützt auf die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung unter Annahme einer 50%igen Erwerbs- und 50%igen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall (vgl. E. 4.4. hiervor) ergibt sich damit Nachfolgendes: