Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt der Abklärungsbericht vom 13. Juni 2022 somit sämtliche der genannten Kriterien für eine beweiskräftige Entscheidgrundlage. Ein Eingriff in das Ermessen der fachlich kompetenten und näher am konkreten Sachverhalt stehenden Abklärungsperson ist damit vorliegend nicht angezeigt (vgl. E. 5.3. hiervor). Es ist somit von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 10.5 % seit August 2020 auszugehen (VB 73 S. 6).