wartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Da eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Abklärung an Ort und Stelle zudem medizinisch nicht ausgewiesen ist und die umfangreichen sowie detaillierten Angaben gemäss Abklärungsbericht mit dem Gesundheitszustand gemäss Gutachten und den eigenen Äusserungen der Beschwerdeführerin - 12 -