Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr in der früher gemeinsamen Wohnung wohnt, sondern sie getrennt leben, war bereits im Zeitpunkt der Abklärung an Ort und Stelle vom 1. Juni 2022 der Fall und wurde entsprechend von der Abklärungsperson berücksichtigt. Eine Mithilfe des Ehemanns, welcher nach wie vor in der Nähe der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder lebt (VB 73 S. 1), ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht, insbesondere wenn es um die Betreuung der Kinder geht, jedoch weiterhin zu berücksichtigen, denn die zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu er-