Teilerwerbstätigkeit, so dass im Aufgabenbereich häufig ein tieferer Invaliditätsgrad als im erwerblichen Bereich resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.5 mit Hinweisen). Im Abklärungsbericht wurde sodann die gutachterliche Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit von August 2020 bis zur Begutachtung berücksichtigt (VB 73 S. 1). Es wurde jedoch in Würdigung der gesamten Umstände trotzdem auch retrospektiv lediglich von einer Einschränkung von 10.5 % im Haushalt ausgegangen (VB 73 S. 6). Dies stimmt sodann auch mit den echtzeitlich gemachten Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit /