Wie der Rechtsvertreter erwähne, erhalte die Beschwerdeführerin keine Fremdhilfe im Haushalt. Sie meistere diesen selbstständig, wobei es zumutbar sei, Arbeiten in Etappen oder an gesundheitlich besseren Tagen auszuführen, sie könne diese selbst einteilen. Am Abklärungsbericht vom 13. Juni 2022 könne festgehalten werden (VB 93 S. 2). Die Einschätzung von Dipl.- psych. C._____ vermag damit keine Zweifel am Abklärungsbericht vom 13. Juni 2022 zu begründen.