5.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, gleich wie im SMAB-Gutachten zeitlich zu unterscheiden zwischen der Zeit vor und nach der Begutachtung. Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkungen im Haushalt von August 2020 bis Januar 2022 auch 100 % betragen hätten (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Der Abklärungsbericht sei in jeder Hinsicht mangelhaft und werde ganzheitlich beanstandet. Eine nicht medizinisch ausgebildete Person sei gar nicht geeignet, bei psychischen Beschwerden die Haushaltsituation zu beurteilen (vgl. -9-