dern BGE 144 III 481 E. 4.7.6; siehe auch Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts K._____ vom 31. März 2022 [VB 72 S. 5]). Die Kinderbetreuung wäre denn auch ausweislich der Akten im Rahmen eines 50-%- Pensums durch die Schwiegermutter und den Ehemann sichergestellt gewesen (VB 73 S. 3, 5). Dass sie im Gesundheitsfall in einem höheren Pensum erwerbstätig wäre, ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und 50%igen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfalle auszugehen ist. Die Invaliditätsgradbemessung anhand der gemischten Methode ist daher entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8) nicht zu beanstanden.