Es kann jedoch trotzdem nicht ausgeschlossen werden, dass die anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 1. Juni 2022 getätigte Aussage einer 100%i- gen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (VB 73 S. 3) der zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin (VB 31) von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_926/2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1). Zudem ist zu beachten, dass trotz medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit von 40 % (vgl. E. 3.1. hiervor) keine Anstrengungen der Beschwerdeführerin ersichtlich