4.4. Zu berücksichtigen ist, dass die anlässlich des telefonischen Erstgesprächs und die im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt gemachten Aussagen gemäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" stark zu gewichten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1). Angesichts der Tatsache, dass es der seit Kindheit gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführerin schwerfallen dürfte, sich ein Leben bei voller Gesundheit vorzustellen (vgl. Beschwerde S. 5 f.), kann jedoch nicht unbesehen auf diese "Aussagen der ersten Stunde" abgestellt werden (vgl. Ur-