Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Begutachtung an, sie habe wegen psychischen Problemen nie zu 100 % gearbeitet und habe viele Absenzen gehabt (VB 67.3 S. 3, 5). Der gutachterlichen Einschätzung ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit ihrer Kindheit unter einer Angststörung leide. Bereits früh seien eine Panikstörung sowie eine hypochondrische Störung diagnostiziert worden (2006). Im weiteren Verlauf sei ausserdem eine Zwangsstörung hinzugetreten. Komorbid habe sich eine rezidivierende depressive Störung entwickelt.