Hinsichtlich des beruflichen und privaten Werdegangs der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten, dass diese seit Mai 1999 verheiratet ist (VB 1 S. 2) und ihr Ehemann in einem 100%-Pensum als Monteur arbeitet (VB 6 S. 2; 19 S. 4). Sie haben gemeinsam Zwillinge, die am tt.mm. 2012 geboren wurden (VB 1 S. 3; 18). Seit 2012 wohnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in einer viereinhalb Zimmer-Wohnung (VB 19 S. 4), aus welcher der Ehemann nach erfolgter Trennung per 16. März (VB 72 S. 3) bzw. per 1. April 2022 (VB 73 S. 1, 3) auszog. Ausweislich der Akten verfügt die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung. Sie reiste als 12-Jährige aus Q._____