Die Abklärungsperson ging in ihrem Bericht vom 13. Juni 2022 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Mai 2023 dennoch von einem Status von 40 % Erwerbs- und 60 % Haushaltsbereich aus (VB 73 S. 5; 93 S. 1) und hielt zur Festlegung und Begründung der Bemessungsmethode fest, die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Eingliederungsberaterin angegeben, im Gesundheitsfall weiterhin in einem Pensum von 40 % erwerbstätig zu sein. Dieses Pensum habe sie auch die letzten Jahre bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber im Juli 2019 geleistet. Die Kinder seien nun zehn Jahre alt. Hätte sie ihr Pensum erhöhen wollen, hätte sie dies bereits im Laufe der Einschulung der Zwillinge umsetzen können.