Gemäss Bericht vom 13. Juni 2022 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 1. Juni 2022 gab die Beschwerdeführerin – nach der Trennung von ihrem Ehemann im März 2022 - anlässlich der Abklärung sodann an, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Die Kinder seien schon älter und würden während ihrer Erwerbstätigkeit von der Schwiegermutter betreut. Diese sei AHV-Rentnerin und habe Zeit für ihre Grosskinder. Auf die Angaben im Fragebogen Haushalt angesprochen, wonach sie auch bei Gesundheit nicht arbeiten würde, habe die Beschwerdeführerin gesagt, sie habe einfach etwas geschrieben, damit es erledigt sei (VB 73 S. 3).