4.3. Im telefonischen Erstgespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen heute im Umfang von 40 % erwerbstätig wäre und bisher wegen der Kinder in einem Teilzeitpensum tätig gewesen sei (VB 6 S. 2). Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt gab die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021 an, dass sie, wenn sie gesund wäre, keine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausüben würde (VB 19 S. 3). Sie sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 40 % erwerbstätig gewesen.