4. 4.1. Im Zusammenhang mit den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist vorab die Statusfrage zu klären. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 14. September 2023 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushalt tätig wäre (VB 97 S. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).