3.2. Das SMAB-Gutachten vom 22. Februar 2022 (VB 67.1) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (zum Beweiswert von Gutachten: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a f. S. 352 f.). Dass die Beschwerdegegnerin auf das SMAB-Gutachten abstellte, wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zudem ausweislich der Akten zu Recht nicht beanstandet (vgl. Beschwerde S. 4), womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.