Im SMAB-Gutachten wurde zudem festgehalten, ab dem 3. August 2020 bis zum Begutachtungszeitpunkt am 21. Januar 2022 (VB 67.1 S. 3) habe in angestammter und angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem Begutachtungszeitpunkt am 21. Januar 2022 (VB 67.1 S. 3) bestehe bei einer möglichen täglichen Präsenz von viereinhalb Stunden bezogen auf ein 100 % Pensum in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 35 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (VB 67.1 S. 19 f.). -4-