S. 213). Für Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 ist demnach vorliegend die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage und für Leistungen mit Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 97) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neuropsychologische SMAB-Gutachten vom 22. Februar 2022. Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 67.1 S. 16):