2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. November 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellungnahme. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.