6. Gemäss § 25 VRPG kann die Behörde Personen, die im Verfahren vor Ver- waltungs- oder Verwaltungsjustizbehörden den prozessualen Anstand grob verletzen, mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.00 bestrafen. Der Beschwerdeführer bezichtigt die Beschwerdegegnerin in seinen Eingaben des Machtmissbrauchs und Versicherungsbetrugs und bezeichnet sie als "falsche und korrupte Versicherung", welche "nur das Geld einziehen" wolle und "sich am Futtertrog vornehmlich bediene[ ]". Derartige Äusserungen verletzen den prozessualen Anstand in grober Weise und der Beschwerdeführer müsste im Wiederholungsfall mit einer entsprechenden Sanktionierung rechnen.