Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin erst nach Abschluss des Vergleichs vom 21. Juli 2022 von der zugesprochenen Entschädigung Kenntnis erlangte, ist nicht zu beanstanden, dass sie vom Vorliegen eines Rückkommenstitels ausgegangen ist und daher die im Zeitraum von Dezember 2021 bis März 2022 zu viel ausbezahlten Taggeldleistungen zurückfordert hat (vgl. E. 2.2. hiervor). Die Höhe des durch die Beschwerdegegnerin zurückgeforderten Betrags wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und ist ausweislich der Akten korrekt. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 20. September 2023 als rechtens. -6-