OR vereinbart wurde. Der dem Beschwerdeführer mit der Vereinbarung/dem Vergleich vom 21. Juli 2022 zugesprochene Betrag ist daher als Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR zu qualifizieren, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall von einer einem Verdienstausfall in der Höhe von Fr. 25'000.00 entsprechenden Dauer ausging (vgl. E. 4.2. hiervor).