Von der Entschädigung wurden zudem Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht (VB 49), was klar für den Lohncharakter der Entschädigung spricht. Es ist auch zu beachten, dass eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR nur "zusätzlich" zur Schadenersatzleistung des entgangenen Verdienstes in Frage kommt (vgl. hierzu PORTMANN/RUDOLPH in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 337c OR). Da der Betrag von Fr. 25'000.00 nach dem Gesagten den entgangenen Verdienst von Fr. 26'750.10 gar unterschreitet, ist davon auszugehen, dass keine Strafzahlung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR vereinbart wurde.