4.3. Der Beschwerdeführer erzielte bei der B._____ GmbH zuletzt ein monatliches Einkommen von Fr. 8'916.70 (Fr. 8'230.80 x 13 / 12; VB 189). Der dem Beschwerdeführer anlässlich des Vergleichs vom 21. Juli 2022 zugesprochene Betrag von Fr. 25'000.00 entspricht somit nicht ganz drei Monatslöhnen (3 x Fr. 8'916.70 = Fr. 26'750.10) und damit in etwa dem bei einer ordentlichen Kündigung aufgrund der vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten (vgl. VB 188) entgangenen Verdienst. Von der Entschädigung wurden zudem Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht (VB 49), was klar für den Lohncharakter der Entschädigung spricht.