also Ansprüche auf Schadenersatz infolge fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bzw. auf Ersatz dessen, was der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Nicht unter den Begriff Entschädigungsansprüche fallen dagegen Entschädigungen bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung nach Art. 337c Abs. 3 OR. Ebenso wenig fallen Ansprüche nach Art. 336a OR, also Entschädigungen für missbräuchliche Kündigungen, unter den Begriff Entschädigungsansprüche.