4.2. Durch eine fristlose Kündigung, selbst wenn sie ungerechtfertigterweise erfolgt ist, wird das Arbeitsverhältnis rechtlich und faktisch sofort beendet (vgl. Ziff. B104 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco]; Stand: 1. Juli 2023). Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist nach Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen, nicht anrechenbar.