53 ATSG ergeben (KIESER, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 138 V 426 S. 431 E. 5.2.1). 3. Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Rückforderung im Wesentlichen aus, mit Vereinbarung/Vergleich vom 21. Juli 2022 beim Friedensrichteramt Q._____ sei die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B._____ GmbH, verpflichtet worden, diesem einen Betrag von Fr. 25'000.00 brutto zu bezahlen. Dabei handle es sich um Entschädigungsansprüche für eine ungerechtfertigte Entlassung nach Art. 337c Abs. 1 OR, weshalb die Voraussetzung für eine Korrektur der in Frage stehenden Abrechnungen gegeben sei (VB 19).