2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 28. November 2023 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: "1. Meine Beschwerde mit diesem Schreiben und vom 17. Oktober 2023 sind gutzuheissen. 2. Der Einspracheentscheid vom 20. September 2023 der Unia ALK sei abzuweisen. 3. Das noch ausständige und von der Unia ALK zurückgehaltene Arbeitslosengeld auf Basis des gültigen Arbeitsvertrages soll umgehend zur Auszahlung gebracht werden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."