Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18. Dezember 2021 bis 31. März 2022 keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe, und forderte Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 10'369.95 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. September 2023 teilweise gut und reduzierte die Höhe des zurückgeforderten Betrags auf Fr. 8'929.70. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.