1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 18. Dezember 2021 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 21. Dezember 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Dezember 2021. Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer in der Folge im Zeitraum vom 18. Dezember 2021 bis 31. März 2022 Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 10'369.95 aus. Am 31. März 2022 meldete sich der Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung ab, da er per 1. April 2022 eine neue Stelle gefunden hatte.