Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.441 / ms / sc Art. 46 Urteil vom 28. März 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 20. September 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 18. Dezember 2021 zur Arbeits- vermittlung an und stellte am 21. Dezember 2021 Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 18. Dezember 2021. Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer in der Folge im Zeitraum vom 18. Dezem- ber 2021 bis 31. März 2022 Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 10'369.95 aus. Am 31. März 2022 meldete sich der Beschwerde- führer von der Arbeitsvermittlung ab, da er per 1. April 2022 eine neue Stelle gefunden hatte. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18. Dezember 2021 bis 31. März 2022 keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe, und for- derte Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 10'369.95 zurück. Die dage- gen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einsprache- entscheid vom 20. September 2023 teilweise gut und reduzierte die Höhe des zurückgeforderten Betrags auf Fr. 8'929.70. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 28. November 2023 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: "1. Meine Beschwerde mit diesem Schreiben und vom 17. Oktober 2023 sind gutzuheissen. 2. Der Einspracheentscheid vom 20. September 2023 der Unia ALK sei abzuweisen. 3. Das noch ausständige und von der Unia ALK zurückgehaltene Arbeits- losengeld auf Basis des gültigen Arbeitsvertrages soll umgehend zur Auszahlung gebracht werden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.4. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der B._____ GmbH vom 19. September 2016 ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 20. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16 ff.) zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 8'929.70 vom Be- schwerdeführer zurückgefordert hat. 2. 2.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Über den Umfang der Rück- forderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Der Versi- cherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Er- lasses hin (Art. 3 Abs. 2 ATSV). 2.2. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt grundsätzlich in verschiedenen Etappen: In einem ersten Schritt ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die allfällige rückwirkende Korrektur an. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (vgl. statt vieler UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG). Der unrechtmässige Bezug von Leistungen kann sich unter anderem aus einer nicht vorgenommenen An- passung im Sinne von Art. 17 ATSG oder aus einer Wiedererwägung oder Revision im Sinne von Art. 53 ATSG ergeben (KIESER, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 138 V 426 S. 431 E. 5.2.1). 3. Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Rückforderung im Wesentlichen aus, mit Vereinba- rung/Vergleich vom 21. Juli 2022 beim Friedensrichteramt Q._____ sei die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B._____ GmbH, ver- pflichtet worden, diesem einen Betrag von Fr. 25'000.00 brutto zu bezah- len. Dabei handle es sich um Entschädigungsansprüche für eine unge- rechtfertigte Entlassung nach Art. 337c Abs. 1 OR, weshalb die Vorausset- zung für eine Korrektur der in Frage stehenden Abrechnungen gegeben sei (VB 19). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Entschädigungszahlung von Fr. 25'000.00 wegen missbräuchlicher Kündi- gung dürfe nicht zur Gegenverrechnung der ALK herangezogen werden. Bei der Zahlung handle es sich um eine "Sonderzahlung" und nicht um eine Nachzahlung von Lohn. -4- 4. 4.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2017 in einem Arbeitsverhältnis mit der B._____ GmbH stand (VB 188), wobei er zuletzt ein monatliches Einkommen von Fr. 8'230.80 (zuzüglich 13. Monatslohn) erzielte (VB 189). Am 17. Dezember 2021 entliess die B._____ GmbH den Beschwerdeführer fristlos (VB 190). Im Schreiben vom 21. Dezember 2021 führte die B._____ GmbH zur Kündigungsbegründung im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer Indiskretion seitens des Be- schwerdeführers vom 15. Dezember 2021 das bereits angeschlagene Ver- trauensverhältnis vollauf zerstört worden sei (VB 158-159). Am 13. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt Q._____ ein Schlichtungsgesuch gegen seine ehemalige Arbeitgeberin ein und bean- tragte Folgendes (VB 63): "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: CHF 28'144.05 Lohn für die Kündigungszeit v. 18.12.21 bis 31.3.22 CHF 26'942.40 Pönale infolge fristloser / missbräuchlicher Kündigung CHF 4'403.05 anteilig 13. Monatslohn für 6 Monate CHF 2'250.00 Spesen Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein modifiziertes Schluss- zeugnis aus- und zuzustellen; sowie den Verweis aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Mit Vereinbarung/Vergleich vom 21. Juli 2022 zwischen dem Beschwerde- führer und der B._____ GmbH reduzierte der Beschwerdeführer seine ein- geklagte Forderung auf Fr. 25'000.00 brutto und verzichtete auf die Gel- tendmachung des Mehrbetrages und der Kosten. Die B._____ GmbH ver- pflichtete sich im Gegenzug, dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 25'000.00 brutto bis zum 31. August 2022 zu bezahlen (VB 58). Mit Lohnabrechnung vom 25. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Betrag unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge bezahlt (VB 49). 4.2. Durch eine fristlose Kündigung, selbst wenn sie ungerechtfertigterweise er- folgt ist, wird das Arbeitsverhältnis rechtlich und faktisch sofort beendet (vgl. Ziff. B104 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco]; Stand: 1. Juli 2023). Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung ist nach Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Ge- mäss Art. 11 Abs. 3 AVIG ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen, nicht anrechenbar. Unter den Begriff der Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsver- hältnisses fallen Ansprüche gestützt auf Art. 337b und 337c Abs. 1 OR, -5- also Ansprüche auf Schadenersatz infolge fristloser Auflösung des Arbeits- verhältnisses, bzw. auf Ersatz dessen, was der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Nicht unter den Begriff Entschädigungsansprüche fallen dagegen Entschä- digungen bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung nach Art. 337c Abs. 3 OR. Ebenso wenig fallen Ansprüche nach Art. 336a OR, also Entschädi- gungen für missbräuchliche Kündigungen, unter den Begriff Entschädi- gungsansprüche. Bei diesen beiden Entschädigungsarten handelt es sich um Strafzahlungen für das durch die missbräuchliche Kündigung oder die ungerechtfertigte fristlose Entlassung zugefügte Unrecht (vgl. Ziff. C212 der AVIG-Praxis ALE). 4.3. Der Beschwerdeführer erzielte bei der B._____ GmbH zuletzt ein monatli- ches Einkommen von Fr. 8'916.70 (Fr. 8'230.80 x 13 / 12; VB 189). Der dem Beschwerdeführer anlässlich des Vergleichs vom 21. Juli 2022 zuge- sprochene Betrag von Fr. 25'000.00 entspricht somit nicht ganz drei Mo- natslöhnen (3 x Fr. 8'916.70 = Fr. 26'750.10) und damit in etwa dem bei einer ordentlichen Kündigung aufgrund der vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten (vgl. VB 188) entgangenen Verdienst. Von der Entschä- digung wurden zudem Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht (VB 49), was klar für den Lohncharakter der Entschädigung spricht. Es ist auch zu beachten, dass eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR nur "zusätzlich" zur Schadenersatzleistung des entgangenen Verdiens- tes in Frage kommt (vgl. hierzu PORTMANN/RUDOLPH in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 337c OR). Da der Betrag von Fr. 25'000.00 nach dem Gesagten den entgangenen Verdienst von Fr. 26'750.10 gar unterschreitet, ist davon auszugehen, dass keine Straf- zahlung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR vereinbart wurde. Der dem Be- schwerdeführer mit der Vereinbarung/dem Vergleich vom 21. Juli 2022 zu- gesprochene Betrag ist daher als Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR zu qualifizieren, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem nicht anrechenbaren Arbeitsaus- fall von einer einem Verdienstausfall in der Höhe von Fr. 25'000.00 entspre- chenden Dauer ausging (vgl. E. 4.2. hiervor). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin erst nach Abschluss des Vergleichs vom 21. Juli 2022 von der zugesprochenen Entschädigung Kenntnis erlangte, ist nicht zu beanstanden, dass sie vom Vorliegen eines Rückkommenstitels ausgegangen ist und daher die im Zeitraum von De- zember 2021 bis März 2022 zu viel ausbezahlten Taggeldleistungen zu- rückfordert hat (vgl. E. 2.2. hiervor). Die Höhe des durch die Beschwerde- gegnerin zurückgeforderten Betrags wird vom Beschwerdeführer nicht be- anstandet und ist ausweislich der Akten korrekt. Damit erweist sich der Ein- spracheentscheid vom 20. September 2023 als rechtens. -6- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. 6. Gemäss § 25 VRPG kann die Behörde Personen, die im Verfahren vor Ver- waltungs- oder Verwaltungsjustizbehörden den prozessualen Anstand grob verletzen, mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.00 bestrafen. Der Beschwerdeführer bezichtigt die Beschwerde- gegnerin in seinen Eingaben des Machtmissbrauchs und Versicherungs- betrugs und bezeichnet sie als "falsche und korrupte Versicherung", welche "nur das Geld einziehen" wolle und "sich am Futtertrog vornehmlich be- diene[ ]". Derartige Äusserungen verletzen den prozessualen Anstand in grober Weise und der Beschwerdeführer müsste im Wiederholungsfall mit einer entsprechenden Sanktionierung rechnen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli -7- bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. März 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer