1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf das mit Neuanmeldung vom 12. Oktober 2021 gestellte Leistungsbegehren eintrete und materiell darüber entscheide. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. - 10 - 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten