Ob auch in neurologischer Hinsicht eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden ist, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben; diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich damit. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. September 2023 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das neuerliche Leistungsbegehren vom 12. Oktober 2021 eintrete, es materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch verfüge.