Vergleichszeitpunkt (3. Mai 2016) bereits mehr als sieben Jahre zurückliegt (vgl. E. 2.4 zuvor). Auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich diese behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (vgl. E. 2.4. hiervor), bestehen insgesamt zumindest gewisse Anhaltspunkte, welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 5; 8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5). Die Beschwerdegegnerin hätte das Leistungsbegehren daher materiell prüfen müssen.