6.3. Aufgrund der von der Klinik B._____ erhobenen Befunde (VB 80 S. 7 ff.) ergeben sich somit Hinweise auf eine zumindest mögliche anspruchsrelevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustands. Insbesondere hatte im Vergleichszeitpunkt gemäss dem psychiatrischen asim-Gutachter lediglich eine Dysthymia vorgelegen, während die behandelnden Ärzte der Klinik B._____ nun aufgrund der erhobenen Befunde von einer schweren depressiven Episode ausgingen, welche sich massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke (vgl. VB 80 S. 4, 11). Dabei ist auch zu beachten, dass der vorliegend retrospektiv massgebliche -9-