6.2. 6.2.1. Im vorliegend retrospektiv massgeblichen Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 3. Mai 2016; vgl. E. 4.1 hiervor) litt der Beschwerdeführer bereits an psychischen Beschwerden: So wurde vom psychiatrischen asim-Gutachter festgehalten, dass zwar die Konzentrationsfähigkeit intakt sei, die Merkfähigkeit, die Fähigkeit zum abstrakten Denken und die Auffassungsgabe hingegen herabgesetzt seien. Der Beschwerdeführer sei affektiv dysphorisch sowie vermindert schwingungsfähig und zeige eine mittelgradige innere Unruhe. Er leide an agoraphobischen Ängsten und unter Zukunfts- und Gesundheitssorgen sowie an Einschlafstörungen.