Neue Informationen, welche insbesondere das Vorliegen einer PTBS nachvollziehbar machen würden, hätten den neuen medizinischen Unterlagen indes nicht entnommen werden können. Entsprechend bilde sich in den neuen Unterlagen lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes ab (VB 85 S. 2 f.).