Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in einem Umfang von 80 % arbeitsfähig sei (VB 8.95 S. 20). An dieser Einschätzung hielten die Gutachter mit Stellungnahmen vom 23. Juli 2014 (VB 8.66), vom 30. Januar 2015 (VB 8.51) und vom 17. September 2015 (VB 8.30) fest (wobei sie am 17. September 2015 aufgrund eines zwischenzeitlich eingegangenen Berichts einer psychiatrischen Klinik noch Abklärungen betreffend eine allenfalls vorhandene posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] für indiziert erachteten).