Die Gutachter bezifferten die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Koch mit 80 %, wobei die Einschränkung sich aufgrund eines durch die Kopfschmerzsymptomatik und die Dysthymia bedingten erhöhten Erholungsbedarfs bzw. der Notwendigkeit vermehrter Pausen ergebe. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in einem Umfang von 80 % arbeitsfähig sei (VB 8.95 S. 20).