4. 4.1. Die neuanmeldungsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 2.3 hiervor) werden zum einen durch die mit Urteil 9C_788/2016 des Bundesgerichts vom 26. Januar 2017 (VB 8.7) letztinstanzlich bestätigte Verfügung vom 3. Mai 2016 (VB 8.17) und zum anderen durch die angefochtene Verfügung vom 13. September 2023 (VB 86) definiert.