3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau der Beschwerdegegnerin am 17. respektive 21. November 2022, mithin rund drei Wochen nach Erlass des Vorbescheids vom 28. Oktober 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 69), mitgeteilt, dass ersterer sich derzeit in der Klinik B._____ behandeln lasse (VB 70 f.). Ob die Beschwerdegegnerin, indem sie in der Folge trotz bereits eröffnetem Vorbescheidverfahren selbst noch einen Bericht der Klinik B._____ einholte (VB 73 ff.), faktisch bereits auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. E. 2.5 in fine), kann – wie sich im Folgenden ergibt – offenbleiben. -6-