Es bleibt der Verwaltung jedoch unbenommen, einfache Abklärungshandlungen selber vorzunehmen, ohne dass dies bereits zu einem materiellen Eintreten auf die Neuanmeldung führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). Das Gesagte gilt auch, wenn die versicherte Person zum Nachweis der Glaubhaftmachung laufende medizinische Abklärungen anruft und der Versicherer diesbezüglich Berichte daraufhin selbst beizieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).