bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf 9C_312/2009 vom 18. September 2009 E. 2.4). Es bleibt der Verwaltung jedoch unbenommen, einfache Abklärungshandlungen selber vorzunehmen, ohne dass dies bereits zu einem materiellen Eintreten auf die Neuanmeldung führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3).