" 1. „Der Entscheid der SVA Aargau vom 13.09.2023 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten auf das Gesuch vom 15.10.2021 einzutreten. 3. Eventualiter sei der Streitgegenstand – im Sinne der Erwägungen – an die VI [sic] zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin [sic] sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin"."