1.3. Am 9. Dezember 2017 meldete sich der in der Zwischenzeit in den Kanton Aargau umgezogene Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese trat mit Verfügung vom 24. Januar 2019 auf das neuerliche Rentenbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.162 vom 4. Dezember 2019 ab und die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_92/2020 vom 17. März 2020 abgewiesen.